Satzung

 der

  UnternehmerFrauen im Handwerk

Arbeitskreis Hameln-Pyrmont e.V.

 

 § I - Name und Sitz

1.Der Verein führt den Namen “Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk

Hameln-Pyrmont e.V.”

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.

2.Sitz des Vereins ist Hameln

§II - Aufgaben des Vereins

1. Der Arbeitskreis der Unternehmerfrauen im Handwerk Hameln-Pyrmont e.V. hat unter Wahrnehmung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität folgender Aufgaben:

 ·         Ziel des Arbeitskreis ist die Förderung und Weiterbildung der mitarbeitenden Unternehmerfrauen im Handwerk.

 ·         Die Aufgaben des Arbeitskreises ist es, die Persönlichkeitsentfaltung, Informationsvermittlung und die Weiterbildung durch berufliche und betriebliche Weiterbildungsveranstaltung zu bewirken.

2. Der Verein kann andere Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen unterstützen, mit ihnen Zusammenschlüsse bilden oder sich an einer gemeinsamen Gesellschaft oder Organisation beteiligen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.Durch Öffentlichkeitsarbeit soll eine bessere Selbstdarstellung der Unternehmerfrau in ihrer

Bedeutung im mittelständischen Familienbetrieb erreicht werden

§III - Mitgliedschaft

Mitglied der Vereinigung kann jede Frau werden, wenn sie selbst oder deren Ehepartner bzw. Lebenspartner in die Handwerksrolle eingetragen ist sowie mitarbeitende Familienangehörige. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Arbeitskreis zu stellen, über ihn entscheidet der Vorstand.

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Der Arbeitskreis kann solche Personen als Mitglied aufnehmen, die einem Handwerk beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Gastmitglied hat den selben Beitrag wie das ordentliche Mitglied zu entrichten.

Der Austritteines Mitglied kann auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitskreis zum Schluss des Rechnungsmonats erfolgen und muss drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

Das Mitglied bleibt zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt fällig werden.

§IV - Mitgliederbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossen.

Die Mitgliedsbeiträge werden am 1. Januar eines jeden Jahres fällig, bzw. zum 1.des Monats in dem die Mitgliedschaft beginnt, anteilig für das Jahr.

Der Beitrag wird durch Bankeinzugsverfahren abgebucht.

§ V - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.die Mitgliederversammlung

2.der Vorstand

§VI - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Fragen grundsätzliche Bedeutung.

Ihr sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

·die Beschlussfassung über die Satzung

·die Wahl und Abberufung des Vorstandes

·die Entlastung des Vorstands für das zurückliegende Kalenderjahr

·die Entscheidung über die satzungsgemäße Verwendung von Beiträgen und Zuwendungen, soweit es sich nicht um laufende Geschäftsausgaben handelt

·die Bestellung einer oder mehrerer Kassenprüferinnen für das Kalenderjahr

·die Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes durch die Vorsitzende für das zurückliegende Kalenderjahr, die Entgegennahme des Geschäftsberichts für das laufende Kalenderjahr

·die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Kalenderjahr

·die Festsetzung des Jahresbeitrages und

·die Auflösung des Vereins

Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich schriftlich   mit Angabe der Tagesordnung durch die Vorsitzende zwei Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen (Jahreshauptversammlung). Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen die von der Vorsitzenden und der Protokollführerin oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

§VII - Vorstand

Zum Vorstand gehören

1.Vorsitzenden

2.Vorsitzenden

Kassenführerin

Schriftführerin

3  Beisitzerin

Er ist Ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Erhebt sich kein Widerspruch, so sind die Wahlen durch Handzeichen möglich.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand hat in eigener Verantwortung den Arbeitskreis so zu leiten, wie es dessen Wohl und Förderung seiner Mitglieder erfordern. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Barauslagen, die ihnen aus der Vorstandstätigkeit erwachsen, werden im Rahmen der Haushaltsmittel erstattet.

Kassenführerin
Sie überwacht alle eingehenden Beiträge  und zahlt Gelder zu Begleichung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitskreises. Nach vorheriger mündlicher Absprache mit den Vorsitzenden ist sie allein unterschriftenberechtigt.

Die Vorsitzende ist ebenfalls unterschriftenberechtigt.

Abs. II
Die Mitglieder des Arbeitskreises wählen aus ihren Reihen max.4 Mitglieder für 3 Jahre in den Festausschuss. 1 Mitglied des Festausschusses nimmt in beratender Funktion an den Sitzungen des Vorstandes teil. Die Aufgaben des Festausschusses sind die Planungen und Organisation von Ausflügen, kulturellen Veranstaltungen und die Mitarbeit bei der Erstellung des Jahresprogrammes.

§VII - Kassenprüferinnen

Die Mitglieder des Arbeitskreises wählen auf die jeweilige Dauer von1 Jahr eine oder mehrere Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Kassenprüferinnen haben jährlich das Kassenbuch zu überprüfen und darüber hinaus einen Bericht zu geben.

§VIII - Haushaltsplan, Rechnungsjahr

Der Vorstand hat nach Ablauf des Jahres eine Jahresrechnung aufzustellen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr

Die Höhe des Beitrages wird  jährlich vom Arbeitskreis festgesetzt. Der Beitrag ist durch Dauerauftrag auf das angegebene Konto zu überweisen oder wird durch das Lastschriftverfahren abgebucht.

§IX - Austritt

Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitskreis  zum 31.12.

eines jeden Jahres austreten. Der Austritt muss drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Ansonsten endet die Mitgliedschaft nur durch Ausschluss oder Tod.

Auf Beschluss des Vorstandes kann ausgeschlossen werden, wer

·gegen die Satzung gröblich oder beharrlich verstößt oder satzungsgemäße Beschlüsse

·oder Anordnung der Organe des Vereins nicht befolgt;    

·mit seinem Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand ist .

§ X - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienen Mitgliedern.

Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zuletzt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder nach den gesetzlichen Vorschriften (§47ff.BGB)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das vorhandene Vermögen fällig nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Bundesverband Unternehmerfrauen im Handwerk e.V. Deutschland zu überweisen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§XII - Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Sie kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder geändert werden.

 

Hameln, den 26.Juni 1991